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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 76 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Gemeinsame Schutzräume

Schutzbauten, Ersatzbeiträge
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Art. 76 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Gemeinsame Schutzräume

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann anordnen, dass die für einzelne Gebäude zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.

2. Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.

3. Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Sicherheitsleistungen als Ersatzbeiträge einvernahmt.

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