521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 75 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Ersatzbeitragsfonds, Verwendung der Ersatzbeiträge
Schutzbauten, Ersatzbeiträge
Art. 75 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Ersatzbeitragsfonds, Verwendung der Ersatzbeiträge
1. Sämtliche Ersatzbeiträge fliessen in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons.
2. Die Verwendung der Ersatzbeiträge wird gemäss den Vorgaben des Bundes durch den Regierungsrat geregelt. Dieser kann seine Befugnisse an die Sicherheitsdirektion übertragen.
3. Die durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten gehen zulasten dieser Spezialfinanzierung.
4. Die Genehmigung einer Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds kann von der Durchführung einer periodischen Schutzraumkontrolle abhängig gemacht werden.
5. Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes, das den Empfehlungen des Kantons entspricht, können Beiträge aus dem Ersatzbeitragsfonds bewilligt werden.