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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 74 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Fälligkeit der Ersatzbeiträge

Schutzbauten, Ersatzbeiträge
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Art. 74 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Fälligkeit der Ersatzbeiträge

1. Die Ersatzbeiträge sind nach erfolgter Schnurgerüstabnahme gemäss den Vorschriften der Baugesetzgebung zu entrichten.

2. Die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion den Vollzug der Schnurgerüstabnahme.

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