521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 74 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Fälligkeit der Ersatzbeiträge
Schutzbauten, Ersatzbeiträge
Art. 74 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Fälligkeit der Ersatzbeiträge
1. Die Ersatzbeiträge sind nach erfolgter Schnurgerüstabnahme gemäss den Vorschriften der Baugesetzgebung zu entrichten.
2. Die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion den Vollzug der Schnurgerüstabnahme.