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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 73 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Höhe der Ersatzbeiträge

Schutzbauten, Ersatzbeiträge
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Art. 73 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Höhe der Ersatzbeiträge

1. Für jeden nicht erstellten Schutzplatz ist ein Ersatzbeitrag zu leisten. Der Regierungsrat legt dessen Höhe im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch Verordnung fest. Er kann seine Befugnisse an die Sicherheitsdirektion übertragen.

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