521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 72 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Baupflicht, Ersatzbeiträge
Schutzbauten, Ersatzbeiträge
Art. 72 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Baupflicht, Ersatzbeiträge
1. Die Baupflicht für Schutzräume und die Höhe der Ersatzbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Bundes.
2. Für die in der Entscheidkompetenz des Kantons liegenden Fälle gilt Folgendes
a) In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die ein Schutzplatzdefizit ausweisen, können auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden.
b) Bei Gebäuden, die in besonders stark gefährdeten, namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten liegen, werden keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.
c) Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude unterliegen nicht der Schutzraumpflicht. Es sind keine Ersatzbeiträge geschuldet.