521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 71 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgaben der Gemeinden
Schutzbauten, Ersatzbeiträge
Art. 71 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden führen die periodische Schutzraumkontrolle gemäss den Vorgaben von Bund und Kanton durch und reichen das Ergebnis bei der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion gemäss deren Vorgaben ein.
2. Sie erstellen die Zuweisungsplanung gemäss den Vorgaben von Bund und Kanton.