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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 71 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgaben der Gemeinden

Schutzbauten, Ersatzbeiträge
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Art. 71 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden führen die periodische Schutzraumkontrolle gemäss den Vorgaben von Bund und Kanton durch und reichen das Ergebnis bei der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion gemäss deren Vorgaben ein.

2. Sie erstellen die Zuweisungsplanung gemäss den Vorgaben von Bund und Kanton.

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