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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 70 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgaben der Sicherheitsdirektion

Schutzbauten, Ersatzbeiträge
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Art. 70 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgaben der Sicherheitsdirektion

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die Steuerung des Schutzraumbaus nach den Vorgaben des Bundes, ist zuständig für das Inkasso der Ersatzbeiträge und führt als Spezialfinanzierung den Ersatzbeitragsfonds gemäss Artikel 47 BZG.

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