521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 70 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgaben der Sicherheitsdirektion
Schutzbauten, Ersatzbeiträge
Art. 70 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgaben der Sicherheitsdirektion
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die Steuerung des Schutzraumbaus nach den Vorgaben des Bundes, ist zuständig für das Inkasso der Ersatzbeiträge und führt als Spezialfinanzierung den Ersatzbeitragsfonds gemäss Artikel 47 BZG.