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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 7 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgaben der Partnerorganisationen

Bevölkerungsschutz - Grundsätze
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Art. 7 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgaben der Partnerorganisationen

1. Bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen erfüllen die Partnerorganisationen namentlich die folgenden Aufgaben

a Schutz, Rettung und Hilfeleistung,

b Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten,

c Aufnahme und Betreuung von Schutz suchenden Personen,

d Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit,

e Information der Behörden und der Bevölkerung,

f Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

g Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern,

h Offenhaltung von Verkehrswegen,

i Sicherstellung der Kommunikation,

k Gewährleistung der Entsorgung,

l Begrenzung der Auswirkungen bestehender Schäden und Verhinderung neuer Folgeschäden.

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