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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 67 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgaben der Gemeinden

Zivilschutz - Kulturgüterschutz
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Art. 67 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden sind die Hauptträgerinnen des Kulturgüterschutzes.

2. Sie vollziehen alle Aufgaben im Kulturgüterschutz, die nicht ausdrücklich dem Kanton oder einer anderen Institution zugewiesen sind.

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