521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 66 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Weiteres Zivilschutzmaterial
Zivilschutz - Material
Art. 66 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Weiteres Zivilschutzmaterial
1. Das den Gemeinden vom Kanton übergebene Material geht in deren Eigentum über. Sie sind für den Unterhalt und die Entsorgung dieses Materials verantwortlich. Dabei werden sie durch den Kanton unterstützt.