521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 65 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung
Zivilschutz - Material
Art. 65 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung
1. Die Gemeinden beschaffen das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstleistenden.
2. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion unterstützt die Gemeinden bei der Evaluation des Materials und koordiniert die Beschaffung im Hinblick auf die Interoperabilität.
3. Sie beschafft das für die kantonalen Formationen benötigte Material.
4. Die Finanzierung von Materialbeschaffungen über den Ersatzbeitragsfonds richtet sich nach Artikel 75 Absatz 5.