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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 64 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufhebung von Ausbildungszentren

Zivilschutz - Ausbildung
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Art. 64 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufhebung von Ausbildungszentren

1. Werden Zivilschutzausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert (Art. 42 Abs. 1 BZG), so sind die Kantonsbeiträge in Analogie der Handhabung des Bundes zurückzuerstatten.

2. Wird die Aufhebung von Zivilschutzausbildungszentren durch den Kanton angeordnet, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. An Landerwerbskosten geleistete Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.

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