521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 64 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufhebung von Ausbildungszentren
Zivilschutz - Ausbildung
Art. 64 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufhebung von Ausbildungszentren
1. Werden Zivilschutzausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert (Art. 42 Abs. 1 BZG), so sind die Kantonsbeiträge in Analogie der Handhabung des Bundes zurückzuerstatten.
2. Wird die Aufhebung von Zivilschutzausbildungszentren durch den Kanton angeordnet, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. An Landerwerbskosten geleistete Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.