521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 62 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Lehrpersonal
Zivilschutz - Ausbildung
Art. 62 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Lehrpersonal
1. Das Lehrpersonal muss die Voraussetzungen des Bundes erfüllen.
2. Für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sind ausschliesslich hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren einzusetzen, welche die entsprechenden Ausbildungsgänge des Bundes durchlaufen haben, sich mit einem Fähigkeitszeugnis ausweisen können und sich regelmässig weitergebildet haben.
3. Der Regierungsrat kann für spezielle Fälle Ausnahmen vorsehen.