Art. 61 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Ausbildungsdauer
Art. 61 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Ausbildungsdauer
1. Die Dauer der Ausbildungsgänge wird wie folgt festgelegt
a Grundausbildung: 12 Tage
b Zusatzausbildung: bis zu 5 Tage
c Kommandantenausbildung: bis zu 24 Tage
d Ausbildung des übrigen Kaders: 5 bis 7 Tage
e Wiederholungskurse: 2 bis 7 Tage pro Jahr
2. Schutzdienstpflichtige, die für eine Ausbildung gemäss Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen sind, werden vom Bund zu zehn bis zwölf Tagen und vom Kanton zu fünf bis zwölf Tagen aufgeboten.
3. Schutzdienstpflichtige in Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können im Rahmen der Wiederholungskurse jährlich zu höchstens sieben weiteren Tagen aufgeboten werden.
4. Zusätzlich können Schutzdienstpflichtige nach Artikel 35 Absatz 2 BZG durch den Kanton zu Weiterbildungskursen bis zu höchstens fünf Tagen innerhalb von vier Jahren aufgeboten werden. Auf Antrag können diese Tage den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
5. Die Weiterbildung der übrigen Mannschaft erfolgt anlässlich der Wiederholungskurse in der Zuständigkeit der Gemeinden.