Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 61 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Ausbildungsdauer

Zivilschutz - Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Ausbildungsdauer

1. Die Dauer der Ausbildungsgänge wird wie folgt festgelegt

a Grundausbildung: 12 Tage

b Zusatzausbildung: bis zu 5 Tage

c Kommandantenausbildung: bis zu 24 Tage

d Ausbildung des übrigen Kaders: 5 bis 7 Tage

e Wiederholungskurse: 2 bis 7 Tage pro Jahr

2. Schutzdienstpflichtige, die für eine Ausbildung gemäss Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen sind, werden vom Bund zu zehn bis zwölf Tagen und vom Kanton zu fünf bis zwölf Tagen aufgeboten.

3. Schutzdienstpflichtige in Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können im Rahmen der Wiederholungskurse jährlich zu höchstens sieben weiteren Tagen aufgeboten werden.

4. Zusätzlich können Schutzdienstpflichtige nach Artikel 35 Absatz 2 BZG durch den Kanton zu Weiterbildungskursen bis zu höchstens fünf Tagen innerhalb von vier Jahren aufgeboten werden. Auf Antrag können diese Tage den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.

5. Die Weiterbildung der übrigen Mannschaft erfolgt anlässlich der Wiederholungskurse in der Zuständigkeit der Gemeinden.

← Art. 60 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) Gegenstand Art. 62 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →