521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 60 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Zuständigkeit
Zivilschutz - Ausbildung
Art. 60 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Zuständigkeit
1. Im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach Artikel 33 bis 38 BZG sind die Gemeinden zuständig für die Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie für die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen.
2. Im gleichen Rahmen ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion für die Ausbildung der Angehörigen der kantonalen Formationen, für Teile der Ausbildung der Kommandantinnen und Kommandanten und für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 35 Absatz 2 BZG zuständig.