Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 59 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Grundsatz

Zivilschutz - Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Grundsatz

1. Aktiv eingeteilte Schutzdienstpflichtige sind gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons auszubilden. Sie absolvieren die Grundausbildung spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben.

2. Schutzdienstpflichtige, die ohne Grundausbildung in die Personalreserve eingeteilt werden, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.

3. Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 25 Jahre sind, absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.

4. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.

← Art. 58 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) Gegenstand Art. 60 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →