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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 57 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - 3. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Zivilschutz - Einsätze
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Art. 57 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · 3. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

1. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

2. Die Dauer der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft wird wie folgt festgelegt

a) Den Gemeinden stehen sieben Tage pro Jahr für von ihnen angeordnete Einsätze zugunsten der Gemeinschaft zur Verfügung.

b) Vom Kanton oder vom Bund angeordnete Einsätze sind auf insgesamt 14 Tage pro Jahr beschränkt.

c) Über Einsatztage, die von der Gemeinde nicht ausgeschöpft werden, kann der Kanton oder der Bund verfügen.

d) Über Einsatztage, die vom Kanton oder vom Bund nicht ausgeschöpft werden, können die Gemeinden verfügen.

3. Über die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Dauer hinausgehende Dienstleistungen auf freiwilliger Basis sind ausgeschlossen.

4. Der Anspruch des Personals der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen auf Erwerbsersatzentschädigung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft richtet sich nach den Bestimmungen in Artikel 1a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)[[7]](#paragraphtext_content_fn_4727303_2_7_c).

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