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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 56 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - 2. Instandstellungsarbeiten

Zivilschutz - Einsätze
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Art. 56 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · 2. Instandstellungsarbeiten

1. Instandstellungsarbeiten erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

2. Sie werden auf 21 Tage pro Jahr und Schutzdienstleistenden beschränkt.

3. Der Zivilschutz darf während dreier Jahre nach einem Ereignis für dessen Instandstellungsarbeiten eingesetzt werden.

4. Die zeitliche Obergrenze nach Absatz 2 und die Frist nach Absatz 3 können unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes in Ausnahmefällen verlängert werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion.

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