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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 54 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgebot

Zivilschutz - Einsätze
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Art. 54 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgebot

1. Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Gemeinden oder den Kanton aufgeboten werden

a bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen, sowie bei Grossereignissen,

b für Instandstellungsarbeiten,

c für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

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