Art. 5 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Verbundsystem Bevölkerungsschutz
Art. 5 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Verbundsystem Bevölkerungsschutz
1. Das Verbundsystem Bevölkerungsschutz umfasst folgende Partnerorganisationen
a die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung,
b die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr,
c Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung,
d die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik,
e den Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
2. Je nach Bedarf können weitere staatliche und private Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit im Verbundsystem Bevölkerungsschutz verpflichtet werden, insbesondere für die Ausbildung und für Übungen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.