Art. 49 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Zuteilung, Einteilung
Art. 49 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Zuteilung, Einteilung
1. Alle Schutzdienstpflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung durch den Bund einer Grundfunktion zugeteilt und in diejenige Zivilschutzorganisation eingeteilt, der ihre Wohngemeinde angehört.
2. Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 25 Jahre sind, werden von den Gemeinden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion zur Rekrutierung gemeldet.
3. Die Zivilschutzorganisation entscheidet je nach Bedarf über die Einteilung zur Dienstleistung in der eigenen Zivilschutzorganisation bzw. über die direkte Einteilung in die nicht ausgebildete Reserve oder auf Ersuchen hin über die Einteilung zur Dienstleistung in einer benachbarten Zivilschutzorganisation.
4. Gegen den Entscheid der Zivilschutzorganisation kann beim zuständigen Gemeindeorgan und gegen dessen Entscheid bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.
5. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet über die Einteilung in die kantonalen Formationen.
6. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion und die Gemeinden führen die Kontrolle über die bei ihnen eingeteilten Schutzdienstpflichtigen.