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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 47 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Organisationsstruktur

Zivilschutz - Grundsätze und Organisation
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Art. 47 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Organisationsstruktur

1. Die Gemeinden bilden eigene oder regionale Zivilschutzorganisationen.

2. Die Zivilschutzorganisationen umfassen mindestens 11'000 Einwohnerinnen und Einwohner mit mindestens 80 aktiv eingeteilten Schutzdienstpflichtigen.

3. Der Regierungsrat legt die Standardstruktur fest.

4. Regionale Zivilschutzorganisationen haben die Grenzen der Verwaltungskreise einzuhalten.

5. In besonderen Fällen kann die Sicherheitsdirektion Ausnahmen bewilligen.

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