521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 46 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Kommunikation und Software
Bevölkerungsschutz - Infrastruktur
Art. 46 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Kommunikation und Software
1. Der Regierungsrat bestimmt, welche Kommunikationsmittel und Schnittstellen zu den Gemeinden und Partnerorganisationen bei Katastrophen und in Notlagen im Kanton betrieben werden und welche Software eingesetzt wird.
2. Er legt fest, welche Leistungen Anbieterinnen und Anbieter von Kommunikationsmitteln und Software bei Katastrophen und in Notlagen zu erbringen haben.
3. Erfordert es eine Katastrophe oder Notlage, so kann er das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.