521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 45 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Kommunikationsmittel
Bevölkerungsschutz - Infrastruktur
Art. 45 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Kommunikationsmittel
1. Wer eine Alarmierungs- oder Übermittlungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, Alarme und Meldungen jederzeit weiterzuleiten.
2. Bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen dient das kantonale Sicherheitskommunikationsnetz vor allem den Bedürfnissen der Partnerorganisationen und der Verwaltung von Kanton, Verwaltungskreisen und Gemeinden.
3. Die Benützerinnen und Benützer stellen das erforderliche Bedienungspersonal für die Kommunikationsmittel sicher und sorgen nach den Richtlinien der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion für die fachliche Ausbildung.