Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 42 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Gemeinden

Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Wirtschaftliche Landesversorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Gemeinden

1. Die Gemeinden bezeichnen eine zuständige Stelle und legen deren Organisation nach den Vorgaben des Kantons fest.

2. Sie bereiten auf Anweisung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion den Bewirtschaftungsfall vor.

← Art. 41 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) Gegenstand Art. 43 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →