521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 42 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Gemeinden
Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 42 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Gemeinden
1. Die Gemeinden bezeichnen eine zuständige Stelle und legen deren Organisation nach den Vorgaben des Kantons fest.
2. Sie bereiten auf Anweisung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion den Bewirtschaftungsfall vor.