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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 41 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Kanton

Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Wirtschaftliche Landesversorgung
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Art. 41 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Kanton

Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden von den in der Sache zuständigen Direktionen, der Staatskanzlei und den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern wahrgenommen.

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.

Der Regierungsrat kann den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen je nach Situation und so lange erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt Infrastruktur zuteilen.

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