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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 40 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Allgemeine Aufgaben

Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Wirtschaftliche Landesversorgung
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Art. 40 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Allgemeine Aufgaben

Kanton, Gemeinden und die Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die ständige Bereitschaft der benötigten Organe und Mittel.

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