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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 4 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Subsidiarität

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Art. 4 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Subsidiarität

1. Unter Vorbehalt von Artikel 9 greifen bei Katastrophen und in Notlagen die zuständigen Organe des Verwaltungskreises bzw. des Kantons erst dann ein, wenn die betroffene Gemeinde bzw. der Verwaltungskreis dazu nicht mehr in der Lage ist oder um Hilfe ersucht.

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