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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 39 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Haftung und Entschädigung

Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Requisition
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Art. 39 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Haftung und Entschädigung

Die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters übernimmt die requirierende Behörde.

Für Gebrauch, Wertverminderung oder Verlust der requirierten Mittel wird eine angemessene Entschädigung entrichtet.

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