521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 39 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Haftung und Entschädigung
Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Requisition
Art. 39 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Haftung und Entschädigung
Die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters übernimmt die requirierende Behörde.
Für Gebrauch, Wertverminderung oder Verlust der requirierten Mittel wird eine angemessene Entschädigung entrichtet.