521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 38 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Befugnisse
Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Requisition
Art. 38 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Befugnisse
1. Die Behörden sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Tiere) durch Requisition zu beschaffen, wenn bei Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können.
2. Eine Requisitionsverfügung ist sofort vollstreckbar. Das Verfügungsrecht über die requirierten Mittel geht gegen Entschädigung an die Behörde über.
3. Die Befugnisse des Bundes bleiben vorbehalten.