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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 36 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Betreuung von Schutz suchenden Personen

Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Betreuung
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Art. 36 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Betreuung von Schutz suchenden Personen

1. Kanton und Gemeinden stellen Einrichtungen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schutz suchenden Personen zur Verfügung.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für

a) die Auslösung stufengerechter Vorbereitungsmassnahmen,

b) die Standortwahl und den Betrieb von kantonalen Betreuungszentren,

c) die Verteilung von Schutz suchenden Personen auf die Gemeinden.

3. Er kann Gemeinden verpflichten, Schutz suchende Personen kurzfristig unterzubringen, zu verpflegen und zu betreuen.

4. Für die Verpflegung und Betreuung Schutz suchender Personen können Kanton und Gemeinden die Dienste von Hilfswerken, kirchlichen Organisationen oder freiwilligen Helferinnen und Helfern in Anspruch nehmen.

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