521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 35 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)
Bevölkerungsschutz - Besondere Aufgabengebiete - Information
Art. 35 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)
1. Bei Katastrophen und in Notlagen sind für die Information der Öffentlichkeit verantwortlich
a. auf Kantonsebene der Regierungsrat,
b. auf Ebene des Verwaltungskreises die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter,
c. auf Gemeindeebene der Gemeinderat.
2. Die Staatskanzlei koordiniert die Information, insbesondere mit den Fachorganen des Bundes, den Nachbarkantonen und der Armee.
3. Sie berät den Regierungsrat und die zuständigen Organe bei der Information der Öffentlichkeit.