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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 34 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)

Bevölkerungsschutz - Armee
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Art. 34 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)

Der Regierungsrat kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Armee zur Hilfeleistung bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen anfordern.

Für Fälle der zeitlichen Dringlichkeit kann der Regierungsrat seine Befugnisse an das KFO delegieren.

Spontanhilfe der Armee gemäss den Vorgaben des Bundes bleibt vorbehalten.

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