Art. 31 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Zuständigkeiten
Art. 31 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat ist bei Katastrophen und in Notlagen ermächtigt,
a die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben,
b die Spitäler zur Aufnahme der ihnen zugewiesenen Patientinnen und Patienten zu verpflichten,
c das berufstätige Medizinal-, Pflege- und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem Wohnsitz nahegelegenen sanitätsdienstlichen Einrichtung zum Dienst zu verpflichten.
2. Er kann den Kanton in sanitätsdienstliche Räume unterteilen.
3. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt nach Vorgabe des Bundes und in Absprache mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern Anzahl, Standorte, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft der geschützten sanitätsdienstlichen Einrichtungen fest und regelt deren Unterhalt durch einen Leistungsvertrag.