Art. 27 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)
Art. 27 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)
1. Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen gemäss dem Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_4727231_2_5_c).
2. Ihnen obliegen die ersten Koordinationsaufgaben im Schadengebiet.
3. Die Kantonspolizei
a betreibt die kantonale Alarmierungsplattform und stellt für das ganze Kantonsgebiet den Empfang und die Weitergabe von Schaden-, Warn- und Alarmmeldungen sicher,
b empfängt rund um die Uhr Meldungen aller Art, trifft erste Führungsmassnahmen und alarmiert bzw. mobilisiert Führungsorgane und Einsatzmittel,
c sammelt die eingehenden Informationen und beschafft Nachrichten zuhanden des KFO,
d gewährleistet insbesondere über die öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie über das kantonale Sicherheitstelekommunikationsnetz die Verbindungen vom KFO zum Bund, zu den Direktionen und der Staatskanzlei, den VKFO und zu den Alarmstellen und Führungsorganen der Gemeinden,
e hält sich bereit, vorübergehend einzelne Verbindungen sicherzustellen und mobile Kommandoposten zu betreiben,
f führt eine Übersicht über die verfügbaren personellen und materiellen Einsatz- und Führungsmittel des Kantons.
4. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.