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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 26 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Überörtliche Führung

Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Gemeinden
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Art. 26 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Überörtliche Führung

1. Die Führungs- und Koordinationsaufgaben werden bei gemeinde- oder regionsübergreifenden Katastrophen und Notlagen unter Vorbehalt von Artikel 4 durch das VKFO oder das KFO übernommen.

2. Die Einsatzverantwortung liegt bei der betroffenen Gemeinde. Die Einsatzführung wird durch die eingesetzten Formationen wahrgenommen.

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