521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 26 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Überörtliche Führung
Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Gemeinden
Art. 26 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Überörtliche Führung
1. Die Führungs- und Koordinationsaufgaben werden bei gemeinde- oder regionsübergreifenden Katastrophen und Notlagen unter Vorbehalt von Artikel 4 durch das VKFO oder das KFO übernommen.
2. Die Einsatzverantwortung liegt bei der betroffenen Gemeinde. Die Einsatzführung wird durch die eingesetzten Formationen wahrgenommen.