521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 25 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Regionales Führungsorgan
Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Gemeinden
Art. 25 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Regionales Führungsorgan
Mehrere Gemeinden können innerhalb eines Verwaltungskreises gemeinsam ein regionales Führungsorgan (RFO) bilden.
Die Bildung eines RFO, das Gemeinden verschiedener Verwaltungskreise umfasst, erfordert die vorgängige Bewilligung der Sicherheitsdirektion.