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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 25 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Regionales Führungsorgan

Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Gemeinden
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Art. 25 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Regionales Führungsorgan

Mehrere Gemeinden können innerhalb eines Verwaltungskreises gemeinsam ein regionales Führungsorgan (RFO) bilden.

Die Bildung eines RFO, das Gemeinden verschiedener Verwaltungskreise umfasst, erfordert die vorgängige Bewilligung der Sicherheitsdirektion.

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