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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 24 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Organe und Mittel

Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Gemeinden
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Art. 24 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Organe und Mittel

1. Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über

a) das Führungsorgan der Gemeinde,

b) die Pikettdienste,

c) die Gemeindeverwaltung und ihre Betriebe,

d) die Polizeiorgane der Gemeinde,

e) die Feuerwehr,

f) die Zivilschutzorganisation,

g) die vom Kanton zugewiesenen Mittel,

h) vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen,

i) die Alarmstelle der Gemeinde.

2. Er kann bei den zuständigen Stellen Fachleute anfordern und einsetzen.

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