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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 23 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgaben

Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Gemeinden
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Art. 23 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgaben

Die Gemeinden ermitteln periodisch das vorhandene Gefahren- und Gefährdungspotenzial nach den Vorgaben der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

Sie treffen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen gemäss Artikel 13 und stellen die Mittel zur Ereignisbewältigung bereit.

Das zuständige Organ legt die Notorganisation, die Aufgaben und Kompetenzen des Führungsorgans sowie die zu treffenden Notfallplanungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 fest.

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