521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 23 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufgaben
Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Gemeinden
Art. 23 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufgaben
Die Gemeinden ermitteln periodisch das vorhandene Gefahren- und Gefährdungspotenzial nach den Vorgaben der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
Sie treffen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen gemäss Artikel 13 und stellen die Mittel zur Ereignisbewältigung bereit.
Das zuständige Organ legt die Notorganisation, die Aufgaben und Kompetenzen des Führungsorgans sowie die zu treffenden Notfallplanungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 fest.