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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 21 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Organe und Mittel

Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Verwaltungskreise
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Art. 21 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Organe und Mittel

1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter verfügen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen insbesondere über das VKFO oder die für die Bewältigung von Koordinationsaufgaben erforderliche personelle Unterstützung und über die vom Kanton zugewiesenen Mittel.

2. Sie bestimmen bei Bedarf die Einsatzkoordinatorin oder den Einsatzkoordinator vor Ort.

3. Sie können nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen weitere Mittel über das KFO anfordern oder vermitteln.

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