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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 19 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Führungsorgane unterer Stufen

Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Kanton
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Art. 19 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Führungsorgane unterer Stufen

1. Der Regierungsrat erlässt Vorgaben zur Struktur der Verwaltungskreisführungsorgane (VKFO) und der Führungsorgane der Gemeinden.

2. Er regelt deren Ausbildung, Finanzierung und Versicherung.

3. Er erlässt Vorgaben zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der VKFO.

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