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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 18 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - 2. Befugnisse

Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Kanton
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Art. 18 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · 2. Befugnisse

Das KFO trägt die Gesamtverantwortung für den Vollzug des Bevölkerungsschutzes im Kanton Bern.

Die Chefin oder der Chef des KFO ist befugt, im Rahmen von Artikel 17 Absatz 1 Aufträge auf Stufe Kanton zu erteilen.

Sie oder er kann die benötigten Fachleute aus der kantonalen Verwaltung und nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen aus den Gemeinden und bei Dritten anfordern und einsetzen.

Ist Gefahr in Verzug oder Dringlichkeit geboten, handelt die Chefin oder der Chef des KFO selbstständig gemäss Artikel 17 Absatz 1 und informiert den Regierungsrat.

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