521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 17 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Kantonales Führungsorgan (KFO) 1. Organisation
Bevölkerungsschutz - Organe, Mittel und Zuständigkeiten - Kanton
Art. 17 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Kantonales Führungsorgan (KFO) 1. Organisation
1. Der Regierungsrat legt die Organisation des KFO und die Zuständigkeiten durch Verordnung fest und regelt die Ausbildung, die Finanzierung, die Befugnisse und die Versicherung. Er umschreibt die Grundaufträge.
2. Er ernennt die Chefin oder den Chef des KFO, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Mitglieder der Kerngruppe.
3. Er bezeichnet die Geschäftsstelle des KFO.