Art. 16 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Organe und Mittel
Art. 16 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Organe und Mittel
1. Der Regierungsrat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über
a) das Kantonale Führungsorgan (KFO),
b) die kantonale Verwaltung, ihre Betriebe sowie das öffentliche und das private Gesundheitswesen,
c) die kantonal organisierten Formationen des Bevölkerungsschutzes,
d) die vom Bund zugewiesenen Mittel,
e) private Institutionen und Einzelpersonen.
2. Er kann kommunale Formationen der Partnerorganisationen aufbieten, einsetzen und deren Entschädigung festlegen.
3. Er kann für die Bewältigung besonderer Ereignisse wie Pandemien, Seuchen und Flüchtlingsströme Sonderstäbe einsetzen.
4. Für die Bewältigung von Grossereignissen werden in erster Linie die Blaulichtformationen eingesetzt. Sie werden von den übrigen Partnerorganisationen und den Führungsorganen der betroffenen Gemeinden und Kreise unterstützt. Die Einsatzkoordination erfolgt durch die Kantonspolizei.
5. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist Delegierte oder Delegierter des Regierungsrates für Katastrophen und Notlagen.