Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 14 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Alarmierung

Bevölkerungsschutz - Vorbereitungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Alarmierung

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist im Bereich der Alarmierung zuständig für die Beschallungsplanung und für die Koordination der Beschaffung der Sirenenanlagen nach den Vorgaben des Bundes.

2. Die Gemeinden sind zuständig für die Alarmierung der Bevölkerung gemäss den Vorgaben des Kantons.

3. Sie sorgen auf ihrem Gemeindegebiet für den Empfang und die Verbreitung der Alarmierung und der Verhaltensanweisungen. Sie unterhalten ihre Alarmierungsmittel.

← Art. 13 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) Gegenstand Art. 15 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →