521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 14 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Alarmierung
Bevölkerungsschutz - Vorbereitungsmassnahmen
Art. 14 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Alarmierung
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist im Bereich der Alarmierung zuständig für die Beschallungsplanung und für die Koordination der Beschaffung der Sirenenanlagen nach den Vorgaben des Bundes.
2. Die Gemeinden sind zuständig für die Alarmierung der Bevölkerung gemäss den Vorgaben des Kantons.
3. Sie sorgen auf ihrem Gemeindegebiet für den Empfang und die Verbreitung der Alarmierung und der Verhaltensanweisungen. Sie unterhalten ihre Alarmierungsmittel.