521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 13 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Vorbereitung auf Ereignisse
Bevölkerungsschutz - Vorbereitungsmassnahmen
Art. 13 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Vorbereitung auf Ereignisse
1. Die Behörden bereiten sich unter Einbezug der Partnerorganisationen und aufgrund der Gefahrenanalyse auf die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen vor. Die Vorbereitung beinhaltet
a) die Bildung von Führungsorganen und Führungsstrukturen,
b) Notfallplanungen,
c) die Bereithaltung und Koordination von Material und Infrastrukturen durch alle Partnerorganisationen.
2. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen.
3. Der Kanton kann finanzielle Beiträge an die Erstellung der Notfallplanungen leisten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.