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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 12 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Interkantonale und grenzüberschreitende Hilfe

Bevölkerungsschutz - Grundsätze
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Art. 12 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Interkantonale und grenzüberschreitende Hilfe

1. Interkantonale Hilfe wird durch den Kanton koordiniert.

2. Hilfe im grenznahen Ausland wird durch den Kanton im Auftrag des Bundes koordiniert.

3. Der Regierungsrat schliesst entsprechende Vereinbarungen ab.

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