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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 11 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Überörtliche Hilfe

Bevölkerungsschutz - Grundsätze
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Art. 11 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Überörtliche Hilfe

1. Die von einer Katastrophe oder Notlage betroffene Gemeinde kann über das zuständige Führungsorgan beim Kanton subsidiär überörtliche Hilfe anfordern.

2. Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur überörtlichen und interkantonalen Hilfe sowie zur Hilfe im grenznahen Ausland verpflichtet.

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