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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 10 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Handlungsfähigkeit der Behörden

Bevölkerungsschutz - Grundsätze
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Art. 10 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Handlungsfähigkeit der Behörden

1. Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit möglichst unter Wahrung der ordentlichen Strukturen sicher. Sie sorgen für eine angemessene Bereitschaft.

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