521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 10 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Handlungsfähigkeit der Behörden
Bevölkerungsschutz - Grundsätze
Art. 10 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Handlungsfähigkeit der Behörden
1. Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit möglichst unter Wahrung der ordentlichen Strukturen sicher. Sie sorgen für eine angemessene Bereitschaft.