521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 1 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz.
2. Es enthält die Grundsätze für die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes für die Vorbereitung auf Katastrophen, Notlagen, Grossereignisse und Grossanlässe und deren Bewältigung und legt die Zuständigkeiten und die Führung fest.